Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV): Pflichten, Ausnahmen & Dokumentation

Autor: Sven Wähnke | Datenstand: 12. Oktober 2026 | Lesezeit: 7 Minuten

Die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) gilt seit dem 1. August 2017 für alle Betriebe und öffentlichen Einrichtungen in Deutschland – unabhängig von Größe und Abfallmenge. Sie verpflichtet dazu, gewerbliche Siedlungsabfälle in sieben Fraktionen und Bau- und Abbruchabfälle in zehn Fraktionen getrennt zu sammeln und das zu dokumentieren. Abweichen darf nur, wer begründet und dokumentiert, dass die Trennung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist; gemischte Abfälle müssen dann in der Regel in eine Sortieranlage mit mindestens 85 % Sortierquote. Für Baustellen mit höchstens 10 m³ Abfall entfällt die Dokumentationspflicht, die Trennpflicht bleibt. Eine Novelle mit strengeren Kontrollen ist seit Ende 2024 im Verfahren.

Was ist die Gewerbeabfallverordnung?

Die Gewerbeabfallverordnung – oft auch Gewerbeabfallordnung genannt – regelt, wie Betriebe ihre gewerblichen Siedlungsabfälle und bestimmte Bau- und Abbruchabfälle sammeln, trennen und entsorgen müssen. Sie baut auf dem Kreislaufwirtschaftsgesetz auf und ist in ihrer heutigen Form am 1. August 2017 in Kraft getreten; sie ersetzte die Verordnung von 2002. Ziel ist, dass möglichst viel Abfall wiederverwendet oder recycelt wird und möglichst wenig im Restmüll oder in der Verbrennung landet. Was Gewerbeabfall genau ist und was dazu zählt, erklärt der Beitrag Gewerbeabfall: Definition, Arten & Entsorgung.

Für wen gilt die Gewerbeabfallverordnung?

Für alle Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Abfällen – also für Unternehmen aus Handel, Handwerk, Industrie und Dienstleistung, für Büros, Praxen, Gastronomie und öffentliche Einrichtungen. Auf die Betriebsgröße oder die Abfallmenge kommt es nicht an. Nicht erfasst sind private Haushalte sowie Abfälle mit eigenen Regeln: Elektroschrott (ElektroG), Batterien (BattG), gefährliche Abfälle und produktionsspezifische Abfälle wie Schlämme.

Welche Abfälle müssen getrennt werden?

BereichGetrennt zu sammelnde FraktionenAnzahl
Gewerbliche Siedlungsabfälle (Betriebsstandort, § 3)Papier, Pappe und Karton (ohne Hygienepapier), Glas, Kunststoffe, Metalle, Holz, Textilien, Bioabfälle7
Bau- und Abbruchabfälle (Baustelle, § 8)Glas, Kunststoffe, Metalle, Holz, Dämmmaterial, Bitumengemische, Baustoffe auf Gipsbasis, Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik10

Die getrennten Fraktionen müssen vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zugeführt werden. Abfälle, die bereits gemischt angefallen sind, muss der Betrieb nicht selbst nachsortieren – das übernehmen Sortier- und Aufbereitungsanlagen.

Zwei befüllte CURANTO-Container für getrennte Abfallfraktionen auf einer Baustelle

Welche Ausnahmen gibt es?

Von der Trennpflicht darf ein Betrieb nur abweichen, wenn die getrennte Sammlung

  • technisch nicht möglich ist – z. B. weil auf dem Gelände oder der Baustelle kein Platz für mehrere Behälter ist, oder
  • wirtschaftlich nicht zumutbar ist – z. B. bei sehr geringen Mengen einzelner Fraktionen oder hoher Verschmutzung. Bei Siedlungsabfällen reicht Verschmutzung allein als Begründung nicht aus; bei Bau- und Abbruchabfällen ist zu prüfen, ob ein selektiver Rückbau möglich gewesen wäre.

Beide Ausnahmen müssen nachvollziehbar begründet und dokumentiert werden. Die Behörden legen die Begriffe in der Praxis eher eng aus.

Was passiert mit gemischten Abfällen? Sortierquote und 90-%-Regel

Gemischt gesammelte Abfälle müssen in der Regel in eine Vorbehandlungsanlage (Sortieranlage), überwiegend mineralische Bau-Gemische in eine Aufbereitungsanlage für Bauschutt. Die Vorbehandlungsanlage muss bestimmte technische Komponenten haben und eine Sortierquote von mindestens 85 % erreichen. Der Abfallerzeuger lässt sich vom Betreiber bestätigen, dass die Anlage diese Anforderungen erfüllt.

Die 90-%-Regel (§ 4 GewAbfV): Hat ein Betrieb im Vorjahr mindestens 90 % seiner gewerblichen Siedlungsabfälle getrennt gesammelt und setzt das fort, darf er die restlichen höchstens 10 % ohne Vorbehandlung verwerten, etwa energetisch in einer Verbrennungsanlage. Die Getrenntsammlungsquote muss jährlich bis zum 31. März des Folgejahres dokumentiert und von einem zugelassenen Sachverständigen geprüft werden – eine Bescheinigung des Entsorgers reicht dafür nicht.

Abfälle, die nicht verwertet werden können (Abfälle zur Beseitigung), gehören in den Restmüllbehälter des kommunalen Entsorgers. Wie groß dieser sein muss, regelt die Abfallsatzung der Kommune (§ 7 GewAbfV).

Kleinmengenregelung und Bagatellgrenze

  • Kleinmengenregelung (§ 5): Betriebe mit nur geringem Abfallaufkommen dürfen ihre Abfälle zusammen mit denen eines Privathaushalts in einer gemeinsamen Restmülltonne entsorgen. Für ihre Siedlungsabfälle entfallen dann die Trenn- und Dokumentationspflichten.
  • Bagatellgrenze auf Baustellen: Fallen auf einer Baustelle höchstens 10 m³ Bau- und Abbruchabfälle an, entfällt die baustellenbezogene Dokumentationspflicht. Die Pflicht zur Getrennthaltung und ordnungsgemäßen Entsorgung bleibt bestehen.

Was muss dokumentiert werden?

Jeder gewerbliche Abfallerzeuger muss dokumentieren, wie er die Getrennthaltung umsetzt – und begründen, warum er von ihr abweicht. Bei Bau- und Abbruchabfällen gilt das für jede einzelne Baustelle. Geeignete Nachweise sind:

  • Lageplan, Skizze oder Fotos des Abfallsammelplatzes bzw. der Behälter
  • Liefer-, Wiege- oder Abholscheine und Rechnungen mit Angaben zum Verbleib der Abfälle
  • Bestätigung des Vorbehandlungsanlagen-Betreibers bei gemischten Abfällen
  • Begründung der Ausnahmen, falls nicht getrennt wird
Digitale Dokumentation der Abfalltrennung nach Gewerbeabfallverordnung

Die Unterlagen müssen nicht unaufgefordert eingereicht werden, sind aber auf Verlangen der Abfallbehörde vorzulegen. Die Form ist nicht vorgeschrieben – Papier oder digital ist möglich.

Novelle der Gewerbeabfallverordnung: Was ist geplant?

Die Bundesregierung hat Ende 2024 eine Novelle der Gewerbeabfallverordnung beschlossen und dem Bundesrat zugeleitet. Ein Inkrafttreten war für Juli 2026 vorgesehen; der Bundesrat hatte die Abstimmung jedoch mehrfach vertagt. Zum Datenstand dieser Seite ist uns kein Inkrafttreten bekannt – bis dahin gilt die Verordnung von 2017. Geplant sind laut Entwurf unter anderem:

  • Kennzeichnungspflicht für Sammelbehälter nach Abfallfraktion, auch für Behälter mit gemischten Abfällen
  • Getrennte Sammlung und Lagerung nicht gefährlicher asbesthaltiger Abfälle
  • Wegfall der Ausnahme von der Vorbehandlungspflicht bei 90 % Getrenntsammlung
  • Stärkere behördliche Kontrollen mit Überwachungsplänen und Einbindung von Sachverständigen
  • Bundesweites elektronisches Register für Vorbehandlungsanlagen
  • Höhere Recyclingquoten für einzelne Fraktionen und verbindlichere Dokumentation

Gewerbeabfall rechtssicher entsorgen mit CURANTO

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Gemischter Gewerbeabfall wird bei CURANTO auf Anfrage für Gewerbekunden entsorgt. Sie erhalten ein individuelles Angebot und auf Wunsch einen Entsorgungsnachweis nach GewAbfV für Ihre Dokumentation.

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Häufige Fragen

Für wen gilt die Gewerbeabfallverordnung?

Die Gewerbeabfallverordnung gilt für alle Erzeuger und Besitzer gewerblicher Abfälle – Unternehmen aus Handel, Handwerk, Industrie und Dienstleistung sowie öffentliche Einrichtungen –, unabhängig von Betriebsgröße und Abfallmenge. Private Haushalte fallen nicht darunter.

Welche Abfälle fallen unter die Gewerbeabfallverordnung?

Gewerbliche Siedlungsabfälle (Papier/Pappe/Karton, Glas, Kunststoffe, Metalle, Holz, Textilien, Bioabfälle) und Bau- und Abbruchabfälle (Glas, Kunststoffe, Metalle, Holz, Dämmmaterial, Bitumengemische, Gipsbaustoffe, Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik). Elektroschrott, Batterien und gefährliche Abfälle unterliegen eigenen Regeln.

Was sagt die Gewerbeabfallverordnung?

Sie verpflichtet Betriebe, gewerbliche Siedlungsabfälle in sieben und Bau- und Abbruchabfälle in zehn Fraktionen getrennt zu sammeln, vorrangig recyceln zu lassen und das zu dokumentieren. Gemischte Abfälle müssen in der Regel in eine Sortieranlage mit mindestens 85 % Sortierquote.

Welche Ausnahmen gibt es von der Gewerbeabfallverordnung?

Von der Trennpflicht darf nur abgewichen werden, wenn die getrennte Sammlung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist – das muss begründet und dokumentiert werden. Betriebe mit sehr geringem Abfallaufkommen können nach § 5 eine gemeinsame Restmülltonne mit einem Privathaushalt nutzen.

Was ist die 90/10-Regelung der Gewerbeabfallverordnung?

Wer im Vorjahr mindestens 90 % seiner gewerblichen Siedlungsabfälle getrennt gesammelt hat, darf die restlichen höchstens 10 % ohne Vorbehandlung verwerten, etwa thermisch. Die Quote muss jährlich bis 31. März dokumentiert und von einem zugelassenen Sachverständigen geprüft werden. Die geplante Novelle sieht vor, diese Ausnahme zu streichen.

Was ist die Kleinmengenregelung bzw. Bagatellgrenze?

Betriebe mit geringem Abfallaufkommen dürfen ihre Siedlungsabfälle zusammen mit einem Privathaushalt in einer Restmülltonne entsorgen (§ 5). Auf Baustellen mit höchstens 10 m³ Bau- und Abbruchabfällen entfällt die Dokumentationspflicht, die Trennpflicht gilt aber weiter.

Was muss nach der Gewerbeabfallverordnung dokumentiert werden?

Dokumentiert werden müssen die Getrennthaltung und die Gründe für jede Abweichung – zum Beispiel mit Lageplan oder Fotos der Behälter sowie Wiege-, Liefer- oder Abholscheinen. Die Unterlagen sind auf Verlangen der Behörde vorzulegen; bei Bau- und Abbruchabfällen gilt das je Baustelle.

Welche Änderungen gibt es in der Gewerbeabfallverordnung ab 2026?

Eine Novelle wurde Ende 2024 von der Bundesregierung beschlossen; ein Inkrafttreten war für Juli 2026 geplant, der Bundesrat hat die Abstimmung aber mehrfach vertagt. Geplant sind u. a. eine Kennzeichnungspflicht für Behälter, getrennte Sammlung asbesthaltiger Abfälle, strengere Kontrollen und der Wegfall der 90-%-Ausnahme. Bis zum Inkrafttreten gilt die Fassung von 2017.

Was ist der Unterschied zwischen Gewerbeabfallverordnung und Gewerbeabfallordnung?

Es gibt keinen. Der offizielle Name lautet Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV); „Gewerbeabfallordnung“ ist eine verbreitete Kurzform für dieselbe Verordnung.

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